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Keine Narrenfreiheit hinterm Steuer

20.02.2014 | FAHRSCHUL-NEWSKeine Narrenfreiheit hinterm Steuer

Keine Narrenfreiheit hinterm Steuer

 

Karneval, Fasching oder Fastnacht – an vielen Orten Deutschlands erreicht die fünfte Jahreszeit Anfang März ihren Höhepunkt. Im Straßenverkehr haben Feierlustige allerdings keine Narrenfreiheit – schon gar nicht hinterm Steuer. Darauf weist der Bad Windheimer Auto- und Reiseclub Deutschland e. V. (ARCD) hin.
Neben dem selbstverständlichen, strikten Alkoholverbot („Wer fährt, trinkt nicht“) verweist der Club auf den Aspekt der freien Sicht am Steuer:
Denn wer vor der Fahrt in bunte Kostüme schlüpft, um als Zauberer, Clown oder Pirat auf einer Party anzukommen, darf durch die Masken, Pappnasen, Bärte und andere Utensilien beim Fahren nicht behindert werden. Einengende Kostümteile deshalb besser für die Dauer der Fahrt ablegen! – Auch das Gehör darf weder durch Masken noch durch lautstark-fröhliche Mitfahrer eingeschränkt werden. Bei einem Unfall kann sonst der Versicherungsschutz gefährdet sein, und es droht ein Bußgeld, mahnt der ARCD. Und auch wer zur Feier des Tages nicht selbst mit dem Auto anreist und ordentlich zulangt, sollte sich genügend Zeit lassen, um nicht Gefahr zu laufen, am „Tag danach“ mit Restalkohol durch die Stadt oder zur Arbeit zu fahren.
Denn die Strafen für Fahren unter Alkoholeinfluss sind hoch – und der Körper baut pro Stunde gerade einmal zwischen 0,1 und 0,15 Promille Alkohol im Blut ab:
Schon ab 0,3 Promille kann der Führerschein weg sein, und es drohen Punkte und Bußgeld, wenn der Fahrer Fahrauffälligkeiten zeigt und zum Beispiel Schlangenlinien fährt. Bei 0,5 Promille werden mindestens 500 Euro Bußgeld fällig, ein Fahrverbot für wenigstens einen Monat und Punkte im Fahreignungsregister. Bei 1,1 Promille muss der Fahrer mit einer hohen Geld- oder mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen, wenn er einen Unfall verursacht.
Machen Sie Ihren Fahrschülern klar: Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt sogar das absolute Alkoholverbot. Mindestens 250 Euro Bußgeld, zwei Punkte und eine Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre sind die Folgen, wenn man selbst mit geringen Alkoholkonzentrationen am Steuer erwischt wird. Hier ist das Restalkohol-Risiko entsprechend um ein Vielfaches größer!
Und selbst das Fahrrad ist tabu: Niemand sollte alkoholisiert mit dem Fahrrad fahren, sonst kann der Führerschein praktisch schon weg sein, bevor man ihn hatte. Oder zumindest auf die lange Bank geschoben – es drohen Sperrzeit inklusive MPU.
Der ARCD rät deshalb allen, die mit Kostüm und Alkohol feiern wollen, auf öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi umzusteigen. So kann man den Karneval dann auch ausgiebig genießen.

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